Lastschrift
Abbuchungsauftragsverfahren
Ab Vorliegen der Lastschrift hat die Bezogenenbank (Bank des Zahlungspflichtigen) zwei Tage Zeit, die Lastschrift (Gründe: mangels Deckung, gelöschter Abbuchungsauftrag) an die BTV (Auftraggeberbank) zu retournieren.
Der Abbuchungsauftrag ist 3-teilig: Einreicher, Zahlungspflichtiger, Bank des Zahlungspflichtigen
Die Bezogenenbank (Bank des Zahlungspflichtigen) muss durch den Zahlungspflichtigen über den Einzug von Forderungen in Kenntnis gesetzt werden und eingehende Lastschriften auf Rechtmäßigkeit prüfen.
Einzugsermächtigungsverfahren
Der Zahlungspflichtige hat sechs Wochen Zeit, um eine vorgelegte Einzugsermächtigung ohne Angabe von Gründen zurückbuchen zu lassen.
Der Abbuchungsauftrag ist 2-teilig: Einreicher, Zahlungspflichtiger
Die Bezogenenbank (Bank des Zahlungspflichtigen) hat keine Kenntnis über die bestehende Einzugsermächtigung und kann bzw. muss somit auch beim Vorliegen einer solchen deren Rechtmäßigkeit nicht prüfen. Deshalb gibt es für den Zahlungspflichtigen eine (gegenüber einer Lastschrift) längere Einspruchsfrist von 42 Tagen (ab Rechnungslegung)