Lastschrift

Im Gegensatz zur Überweisung, die der Zahlungspflichtige beauftragt, geht bei der Lastschrift die Initiative vom Zahlungsempfänger aus.

Wollen Sie Beträge (für Rechnungen, Mitgliedsbeiträge etc.) von Ihrem Kunden einziehen, ist eine „Vereinbarung“ mit der BTV notwendig. Ferner muss von allen Zahlungspflichtigen ein Einverständnis für den Einzug von offenen Forderungen vorliegen.

Beim Einzug von Forderungen können zwei unterschiedliche Verfahren angewendet werden:

  • Abbuchungsauftragsverfahren
  • Einzugsermächtigungsverfahren

Abbuchungsauftragsverfahren

  • Ab Vorliegen der Lastschrift hat die Bezogenenbank (Bank des Zahlungspflichtigen) zwei Tage Zeit, die Lastschrift (Gründe: mangels Deckung, gelöschter Abbuchungsauftrag) an die BTV (Auftraggeberbank) zu retournieren.

  • Der Abbuchungsauftrag ist 3-teilig: Einreicher, Zahlungspflichtiger, Bank des Zahlungspflichtigen

  • Die Bezogenenbank (Bank des Zahlungspflichtigen) muss durch den Zahlungspflichtigen über den Einzug von Forderungen in Kenntnis gesetzt werden und eingehende Lastschriften auf Rechtmäßigkeit prüfen.

Einzugsermächtigungsverfahren

  • Der Zahlungspflichtige hat sechs Wochen Zeit, um eine vorgelegte Einzugsermächtigung ohne Angabe von Gründen zurückbuchen zu lassen.

  • Der Abbuchungsauftrag ist 2-teilig: Einreicher, Zahlungspflichtiger

  • Die Bezogenenbank (Bank des Zahlungspflichtigen) hat keine Kenntnis über die bestehende Einzugsermächtigung und kann bzw. muss somit auch beim Vorliegen einer solchen deren Rechtmäßigkeit nicht prüfen. Deshalb gibt es für den Zahlungspflichtigen eine (gegenüber einer Lastschrift) längere Einspruchsfrist von 42 Tagen (ab Rechnungslegung)

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